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   BGH, 28.03.1962 - IV ZR 272/61   

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https://dejure.org/1962,597
BGH, 28.03.1962 - IV ZR 272/61 (https://dejure.org/1962,597)
BGH, Entscheidung vom 28.03.1962 - IV ZR 272/61 (https://dejure.org/1962,597)
BGH, Entscheidung vom 28. März 1962 - IV ZR 272/61 (https://dejure.org/1962,597)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 38, 1
  • NJW 1963, 153
  • MDR 1963, 35
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.11.1960 - IV ZR 61/60

    Wirksamkeit sowjetzonaler Ehescheidungsurteile in der Bundesrepublik

    Auszug aus BGH, 28.03.1962 - IV ZR 272/61
    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das Urteil des sowjetzonalen Gerichts, durch das die Ehe der Parteien geschieden worden ist, entsprechend dem dem § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zugrunde liegenden Rechtsgedanken auf dem Gebiet der Bundesrepublik nur unwirksam wäre, wenn die zur Zeit des Erlasses dieses Urteils hier ansässige Klägerin dadurch Nachteile erlitten hätte, daß das sowjetzonale Gericht ihre Ehe allein nach den Bestimmungen des dort geltenden Rechts geschieden hat (BGHZ 34, 134, 142) [BGH 30.11.1960 - IV ZR 61/60].

    § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zugrunde liegenden Rechtsgedanken anwendet, sind unbegründet: sie verkennen den Sinn der Darlegungen in dem BGHZ 34, 134 ff veröffentlichten Urteil.

    Die Grenzen, in denen ihnen dieser Schutz gewährt werden kann, hat der Bundesgerichtshof in dem BGHZ 34, 134 ff veröffentlichten Urteil aufgezeigt.

  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvR 234/60

    Verfassungswidrigkeit der Vollstreckung von Entscheidungen sowjetzonaler Gerichte

    Auszug aus BGH, 28.03.1962 - IV ZR 272/61
    Der Bundesgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung zur Frage der Wirksamkeit von Ehescheidungsurteilen der Gerichte der sowjetischen Besatzungszone in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (NJW 1960, 1611; 1961, 1203) [BVerfG 10.05.1976 - 2 BvR 55/61]davon aus, daß in der Bundesrepublik und in der sowjetischen Besatzungszone zwei grundsätzlich miteinander nicht zu vereinbarende Rechtsordnungen gelten.

    Sie würden durch ihre Rechtsprechung das Machtsystem der sowjetischen Besatzungszone stützen und unterstützen (Bundesverfassungsgericht NJW 1960, 1611).

  • BVerfG, 10.05.1961 - 2 BvR 55/61

    Begriff der "neuen Tatsachen" i.S. der innerdeutschen Rechtshilfe

    Auszug aus BGH, 28.03.1962 - IV ZR 272/61
    Der Bundesgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung zur Frage der Wirksamkeit von Ehescheidungsurteilen der Gerichte der sowjetischen Besatzungszone in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (NJW 1960, 1611; 1961, 1203) [BVerfG 10.05.1976 - 2 BvR 55/61]davon aus, daß in der Bundesrepublik und in der sowjetischen Besatzungszone zwei grundsätzlich miteinander nicht zu vereinbarende Rechtsordnungen gelten.
  • BGH, 14.07.1964 - IV ZR 179/63

    Interzonales Eherecht

    Der Senat hat jedoch ausgesprochen, daß für die Scheidung von Ehen deutscher Staatsangehöriger, von denen zur Zeit der Entscheidung der eine Ehegatte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik und der andere in der Sowjetzone hat, allein das in der Bundesrepublik geltende Eherecht anzuwenden ist, und daß Art. 17 EGBGB im interzonalen Privatrecht nicht entsprechend angewendet werden kann (BGHZ 34, 134, 142 [BGH 30.11.1960 - IV ZR 61/60]; 38, 1, 4) [BGH 28.03.1962 - IV ZR 272/61].

    Daran ist trotz der im Schrifttum erhobenen Einwendungen festzuhalten (Erman/Marquordt, Art. 17 EG Anm. 16 b; Kegel, Internationales Privatrecht 2. Aufl. § 20 VI 6, S. 305; Neuhaus, Grundbegriffe des internationalen Privatrechts § 41 II 5, S. 216; Beitzke, JZ 1961, 649, 653; 1963, 512 [BGH 28.03.1962 - IV ZR 272/61]; Drobnig, FamRZ 1961, 341, 349).

    Wie die von den dortigen Gerichten ausgesprochenen Ehescheidungen in der Bundesrepublik grundsätzlich als gültig hingenommen werden müssen und die in der Sowjetzone lebenden Deutschen nur in engem Rahmen vor Nachteilen geschützt werden können, die sie etwa durch die Anwendung des Rechts der sowjetischen Besatzungszone erleiden (BGHZ 38, 1, 4) [BGH 28.03.1962 - IV ZR 272/61], weil durch die rechtsgestaltende Kraft eines Scheidungsurteils für die bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens in der Sowjetzone lebenden Eheleute zu einer Zeit, in der keiner der Ehegatten der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik unterstand, Rechtstatsachen geschaffen worden sind, die auch in der Bundesrepublik anerkannt werden müssen, ebenso muß die nach § 17 Abs. 1 EheVO erfolgte Auflösung einer Ehe in der Bundesrepublik anerkannt werden, wenn zur Zeit des Inkrafttretens der Eheverordnung beide Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Sowjetzone hatten.

  • BGH, 16.05.1984 - IVb ZB 810/80

    Versorgungsausgleich bei Ehegatten aus der DDR

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  • OLG Düsseldorf, 02.12.1980 - 6 UF 141/80
    Die Klägerin hat nach ihrer Übersiedelung in die Bundesrepublik keine Klage auf Feststellung des Bestehens ihrer Ehe erhoben (da die Klage nur in "angemessener Frist« hätte erhoben werden können, könnte die Klägerin eine solche Feststellung wegen Zeitablaufs auch nicht mehr erwirken, selbst wenn sie es wollte, vgl. zu dem Vorstehenden die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes BGHZ 34, 134; 38, 1; 42, 99, und BGH FamRZ 1963, 431 ff).

    In zwei weiteren Entscheidungen (BGHZ 38, 1 und BGHZ 42, 99) hat dann der Bundesgerichtshof den eigentlichen Grund dafür genannt, weshalb die Gerichte der Bundesrepublik seiner Ansicht nach nicht auch das Recht der DDR, obwohl es "formal deutsches Recht ist«, anwenden können: Die sowjetzonale EheVO verfolge wesentlich mit den Zweck, die Umgestaltung der gesellschaftlichen Struktur in der sowjetischen Besatzungszone im Sinne der Ziele der kommunistischen Weltanschauung durchzusetzen, und solle nach dem Willen der gesetzgebenden Organe der sowjetischen Besatzungszone in diesem Sinne angewendet werden.

    Daraus folge, daß Art. 17 EGBGB in dem Verhältnis dieser beiden Teile Deutschlands nicht entsprechend angewandt werden könne (BGHZ 38, 1, 3 f; 42, 99, 103 f).

  • BGH, 22.09.1982 - IVb ZR 304/81

    Maßgebliches Recht für den nachehelichen Unterhaltsanspruch bei Übersiedlung

    In früheren Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof die Nichtanwendbarkeit des Art. 17 EGBGB im innerdeutschen Kollisionsrecht auch damit begründet, daß zwischen dem Ehescheidungsrecht in beiden Teilen Deutschlands keine Parität bestehe (BGHZ 38, 1, 3 f. [BGH 28.03.1962 - IV ZR 272/61]; 42, 99, 103 f. [BGH 14.07.1964 - IV ZR 179/63]).
  • BGH, 07.03.1979 - IV ZR 30/78

    Anerkennung eines ausländischen Vaterschaftsurteils

    Die Unterlassung der Anwendung des deutschen Rechts in dem ausländischen Urteil führt jedoch nur dann zur Versagung der Anerkennung, wenn dadurch der deutschen Partei ein Nachteil entstanden ist, wenn also bei Anwendung des nach deutschem Kollisionsrecht maßgebenden Rechts die Entscheidung für die deutsche Partei günstiger ausgefallen wäre (BGHZ 38, 1, 5 [BGH 28.03.1962 - IV ZR 272/61]; Staudinger/Gamillscheg, EGBGB 10./11. Aufl. § 328 ZPO Rdn. 310 m.w.N.).
  • BSG, 18.09.1975 - 4 RJ 23/75

    Hinterbliebenenrente - Geschiedene Ehefrau - Eheschließung in Berlin

    So hat der BGH bei Klagen auf Feststellung des Fortbestehens einer in der DDR geschiedenen Ehe die Schutzgedanken des 5 328 Abs. 1 Zivilprozeßordnung (ZPO) nur in solchen Fällen entsprechend herangezogen, in denen die klagende Partei zur Zeit des Erlasses des ostzonalen Scheidungsm urteils ihren Wohnsitz oder dauernden gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik oder Westberlin hatte (BGHZ 34, 134; 38, 1; 42, 99, 107).
  • AG Bautzen, 14.07.1993 - 1 F 77/93

    DDR-Scheidung; DDR-Ehe; Scheidungsurteil aus DDR-Zeiten; Wirksamkeit des

    Dies ergibt sich deutlich aus einer Entscheidung des BGH vom 28.3.1962 (NJW 1963, 153).
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